Kosten
Allgemeines
Grundsätzlich richtet sich das anwaltliche Honorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bzw. dessen Vergütungsverzeichnis und ist vom jeweiligen Streitwert abhängig.
Im Rahmen des Beratungsgespräches informiere ich Sie selbstverständlich auch über das Prozesskostenrisiko, also die Rechtsanwaltsgebühren bei einem außergerichtlichen sowie ggf. gerichtlichen anwaltlichen Tätigwerden. Die für die Beratung selbst anfallenden Gebühren werden im Falle eines anschließenden außergerichtlichen Tätigwerdens vollständig angerechnet.
In vielen Fällen brauchen Sie jedoch die Anwaltskosten nicht zu tragen, zum Beispiel wenn Sie über eine Rechtschutzversicherung verfügen oder Ihre Kosten von der Gegenpartei zu erstatten sind. Dies gilt insbesondere auch für außergerichtliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts.
Erstattung vom Gegner
Erstattung Ihrer außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten:
Rechtsanwaltskosten sind Kosten, die im Rahmen der Rechtsverfolgung grundsätzlich notwendig sind. Diese notwendigen Kosten sind von der Gegenseite zu erstatten,
- wenn der Gegner in (Zahlungs-)Verzug geraten ist oder
- wenn Sie einen Schadenersatzanspruch gegen den Gegner (z.B. aus einem Verkehrsunfall) haben.
Wir legen großen Wert darauf, für unsere Mandanten den bestmöglichen Ausgang einer Angelegenheit zu erreichen und klären daher grundsätzlich auch über die Möglichkeiten der Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf.
Wenn Sie Fragen haben, sprechen Sie uns einfach an!
Beratungs- und Prozesskostenhilfe
Durch Beratungshilfe soll es auch Bürgern mit geringem Einkommen möglich sein, sich außergerichtlich anwaltlich beraten und vertreten zu lassen.
Beratungshilfe erhält, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die für eine Rechtsberatung oder -vertretung erforderlichen Mittel nicht aufbringen kann. Einen entsprechenden „Berechtigungsschein für Beratungshilfe“ stellt Ihnen, sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen, auf Antrag das Amtsgericht aus, in dessen Bezirk Sie wohnen.
Mit dem vom Amtsgericht erteilten Berechtigungsschein kommen Sie zu uns. Sie erhalten selbstverständlich das volle Leistungs- und Serviceprogramm unserer Kanzlei.
Das gerichtliche Gegenstück zur Beratungshilfe ist die Prozesskostenhilfe.
Sie will Parteien, welche die Kosten eines Rechtstreits (Gerichtskosten, Anwaltskosten) nicht aufbringen können, die Verfolgung bzw. Verteidigung ihrer Rechte ermöglichen.
Die verpflichtend zu verwendenden Antragsformulare stehen Ihnen hier unter Downloads zur Verfügung.
zum Download Beratungs-/Prozesskostenhilfeantrag
Kanzlei Rechtsanwalt |
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